Hier kommt das Kleingedruckte ganz groß raus.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 2007
1. Vertragsabschluss
1.1
Verträge über Lieferungen und Leistungen aus Werbeplanung, Werbegestaltung und Werbemittlung bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von VICOPLUS. Dies gilt auch für Än-derungen und/oder Ergänzungen solcher Verträge.
1.2
Den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur nach ausdrücklicher Bestätigung durch VICOPLUS Vertragsbestandteil.
1.3
Flüchtigkeitsfehler, Schreibfehler und andere Fehler oder Auslassungen bei Preisangeboten, der Preisliste, Angebotsannahmen, Rechnungen oder sonstigen von VICOPLUS ausgegebenen Dokumenten oder Informationen werden korrigiert, ohne dass der Agentur dadurch eine Haftpflicht in irgendeiner Form entsteht.
2. Leistungen
2.1
Sämtliche Leistungen von VICOPLUS werden entsprechend dem erteilten Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erbracht.
2.2
Werbemittlungsaufträge werden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, im Namen und für Rechnung des Kunden von VICOPLUS mit dem jeweiligen Werbeträger abgeschlossen, und zwar zu dessen Geschäftsbedingungen und Preislisten unter Vereinbarung der üblichen Rabatte bzw. Staffeln.
2.3
Fremdleistungen, wie die Herstellung von Satz-, Klischee-, Litho- und Druckarbeiten usw. werden ebenfalls, soweit nichts anderes schriftlich ver-einbart ist, im Namen und für Rechnung des Kunden von VICOPLUS an Drittunternehmer vergeben.
2.4
Der Auftraggeber darf die Leistungen der Agentur nur für den Zweck verwenden, für den er sie bestellt und erworben hat. VICOPLUS darf die Arbeiten signieren. Ohne Zustimmung der Agentur darf der Auftraggeber keine Vorschläge, Entwürfe, Fotos, Texte usw. verändern oder verändern lassen.
3. Lieferung
3.1
Sämtliche Lieferungen erfolgen ab VICOPLUS bzw. Drittunternehmer.
3.2
Die Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
4. Lieferfrist
4.1
In Aussicht genommene Lieferfristen gelten nur als annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart sind.
4.2
Auch eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor Bereitstellung aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unter-lagen durch den Kunden. Eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist wird durch Ereignisse höherer Gewalt, wie Streiks Aussperrungen etc. unterbrochen und entbindet VICOPLUS von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung.
4.3
Werden die Waren in Teillieferungen geliefert, ist der Käufer nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn in einer einzelnen Teillieferung fehlerhafte Waren geliefert wurden oder eine Teillieferung verspätet oder gar nicht erfolgt ist.
5. Vergütung / Preise
5.1
Vergütungen, seien sie in Gestalt von Pauschal- oder Prozentbeträgen vereinbart, sind Nettobeträge, denen die Mehrwertsteuer nach dem je-weils gesetzlich bestimmten Prozentsatz hinzuge-rechnet wird.
5.2
Alle Preise für Lieferung von VICOPLUS oder von Dritten sind ebenfalls Nettopreise, denen die Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird.
5.3
Nebenkosten wie Spesen, Fahrtkosten, Unterbrin-gung etc. sind von der Vergütung nicht erfasst und werden gesondert berechnet.
5.4
Präsentationen erfordern einen hohen Zeit- und Kostenaufwand für Planung und Vorbereitung. Sie werden daher unabhängig vom Zustandekommen weiterer Geschäftsbeziehungen gesondert in Rechnung gestellt. Aus den gleichen Gründen ist die Agentur berechtigt, bei Stornierung eines erteilten Auftrages die bereits angefallenen Kosten zu berechnen.
5.5
Generell ist bei der Honorarfestsetzung zu beachten, dass jede bestellte Dienstleistung zu honorieren ist. Vorbesprechungen können - insbesondere auch, wenn sie nicht zu einem Auftrag führen - Honoraransprüche begründen. Vorschläge, Entwürfe, Fotos, Texte usw. sind zu honorieren - unabhängig davon, ob sie verwendet werden oder nicht.
5.6
Konzeption, Gestaltung und Text werden nach Zeitaufwand und wirtschaftlichem Nutzen berechnet, alle sonstigen Eigenleistungen nach Zeit- und Materialaufwand. Fremdleistungen werden nach Kostenaufwand berechnet. Soweit vereinbart, erfolgt Pauschalvergütung.
6. Urheber- und Nutzungsrechte
6.1
Soweit den vertraglichen Leistungen urheberrechtlicher Schutz zukommt, überträgt VICOPLUS die jeweiligen Nutzungsrechte ausschließlich nach Maßgabe des vereinbarten Vertragszweckes, der mithin den räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Nutzungsrechte bestimmt.
6.2
Eine über den Vertragszweck hinausgehende Nut-zung von Vertragsleistungen begründet eine gesonderte Vergütungspflicht, die bei fehlender Vereinbarung nach allgemeinen Richtlinien in angemessener Höhe zu bewerten ist.
6.3
Soweit der Kunde die von VICOPLUS erarbeitete Gestaltung als Warenzeichen, Geschmacksmuster oder Firmensignet benutzt, ist hierfür ebenfalls eine gesonderte Vergütung in angemessener Höhe zu entrichten.
6.4
Nutzungsrechte an Gestaltungen, die vom Kunden abgelehnt werden oder bei Beendigung des Vertrages nicht bezahlt sind, stehen VICOPLUS zur freien anderweitigen Verwertung zur Verfügung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7. Gewährleistung
7.1
Mängel der Lieferung und/oder der Leistung von VICOPLUS sind unverzüglich vom Kunden schriftlich zu rügen. VICOPLUS leistet in diesem Falle Gewähr in Gestalt eines Anspruchs auf Minderung oder Nachbesserung nach Wahl des Kunden. Scheitert die Nachbesserung innerhalb angemessener Frist, so ist der Kunde zur Minderung oder Wande-lung des Vertrages berechtigt, weitergehende An-sprüche sind indes ausgeschlossen.
7.2
Ausgeschlossen wird die Gewährleistung für Satz- und Druckfehler, soweit dem Kunden druckfertige Vorlagen und Korrekturabzüge zur Prüfung vorgelegen haben und von ihm freigegeben wurden.
8. Haftung
8.1
VICOPLUS haftet dem Kunden gegenüber im Rahmen des Vertrages nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.2
VICOPLUS haftet nicht für rechtlichen Bestand aller vom Kunden gemachten Angaben, insbesondere über Warenzeichen, Geschmacksmuster, Ausstattungen, Firmen und Warenbezeichnungen. Soweit hieraus eine Haftung gegen VICOPLUS von dritter Seite geltend gemacht wird, stellt der Kunde VICOPLUS frei.
9. Zahlungen
9.1
Vergütungen und Preise sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung ohne Skontoabzug fällig.
9.2
Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so wird als Verzugszins ein Satz von 5% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, 30 Tage nach Rechnungsdatum, vereinbart.
9.3
Ist im Rahmen von Mittlungsaufträgen eine Vorauszahlung vereinbart, und wird diese vom Kunden nicht vor dem Anzeigen- oder Einschalt-Schlusstermin geleistet, so ist VICOPLUS von der Durchführung des Auftrages freigestellt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1
Alle Entwürfe, Ausführungen, Lieferungen oder Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VICOPLUS.
10.2
Bis zur vollständigen Übergabe verwahrt der Käufer diese treuhändisch. Bei Nichtzahlung ist VICOPLUS berechtigt, die Räumlichkeiten des Käufers zu betreten und die Ware von dort zu entfernen und/oder die Nutzung zu verweigern. Der Käufer hat diese gesondert und klar erkennbar zu lagern. VICOPLUS ist berechtigt darüber dann nach freiem Ermessen zu verfügen.
11. Rücktritt
11.1
Wird ein Auftrag vom Kunden storniert, so gelten für die Abwicklung einschließlich der Zahlung eines Ausfallhonorars die gesetzlichen Bestimmungen.
11.2
Werden VICOPLUS Umstände bekannt, die nachweisbar die Bonität des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, ist VICOPLUS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Rahmen der Abwicklung werden offene Rechnungen mit Ausübung des Rücktritts sofort fällig, für noch nicht erbrachte Leistungen kann VICOPLUS Vorauszahlungen ver-langen, sofern der Kunde die Ausführung der wei-teren Arbeiten begehrt.
12. Konkurrenzausschluss
12.1
Ein Konkurrenzausschluss kann nur gewährt werden, wenn die Höhe des Etats ein Exklusivrecht rechtfertigt und der Kunde ebenfalls VICOPLUS unter Ausschluss anderer Agenturen mit der Gestaltung und Durchführung der Werbung im Rahmen eines Jahresvertrages beauftragt. Die Bedingungen hierfür sind im Vorfeld vertraglich zu regeln.
13. Geheimhaltung
13.1
VICOPLUS wird alle ihm im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Kunden strikt geheim halten. Die Geheimhaltungspflicht dauert über die Beendigung des Vertrages fort.
14. Teilbarkeit der Bestimmungen und Verzicht
14.1
Falls eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam ist, bleiben die übrigen Bedingungen in Kraft und bindend für die Vertragsparteien.
14.2
Übt die Agentur ihre nach diesen Bedingungen zustehenden Rechte nicht aus oder setzt diese nicht durch, kann dies nicht als Verzicht auf Rechte ausgelegt werden, und die Agentur wird dadurch nicht daran gehindert, diese Rechte später auszuüben oder durchzusetzen.
15. Keine Verrechnung
15.1
Zahlungen des Käufers an die Agentur erfolgen ohne Abzug und ohne Verrechnung mit Gegenforderungen oder Zurückbehaltungs- oder Pfandrechten.
16. Gerichtsstand
16.1
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem vertragsverhältnis mit dem Kunden ist das für den Sitz von VICOPLUS zuständige Gericht. Falls der Kunde kein Vollkaufmann ist, gilt die gesetzliche Regelung.